Ferner hat sich auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung gegen den Bau eines Lärmschutztunnels ausgesprochen. Der Sache nach verweist sie hierbei im Wesentlichen auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 25. März 2002, worin der Bereich Lärm in Ziffer 6.2 behandelt worden sei. Die Dienststelle uwe habe den UVB nach erfolgter Auflage des Gestaltungsplans G 305 aus fachtechnischer Optik beurteilt. In ihrem Bericht vom 14. Juni 2002 habe sie die Vollständigkeit und Richtigkeit des UVB bestätigt.