Demgegenüber betrage die Länge der an den Baubereich B anschliessende Lärmschutzhalle im Baubereich C nur gerade ca. 12.5 m. Aus Sicht der Beschwerdegegnerin sei unerklärlich, dass der Schallschutzhalle eine derart hohe Lärmschutzwirkung zukomme, derweil die Zufahrt ab Schönbühlring auf einer Länge von ca. 50 m weiterhin im Freien erfolge. In der Stellungnahme vom 6. August 2003 habe sich das AfU insbesondere zur Frage der Notwendigkeit des Schallschutztunnels im Baubereich C geäussert.