Nicht einmal in Bezug auf die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II ergäben sich Probleme. Aufgrund dieser Verhältnisse bestehe auch mit Blick auf Art. 11 Abs. 2 USG kein Bedarf nach zusätzlichen Lärmpräventionsmassnahmen. Mithin sei der Verzicht auf den Lärmschutztunnel im Baubereich C nicht zu beanstanden. Zu klären sei noch die Frage, ob der Schallschutztunnel allenfalls eine mit geringem Aufwand zu bewerkstelligende, hochgradig wirksame Lärmdämmmassnahme darstelle. Diese Frage sei indes zu verneinen. Laut dem Parteigutachten vom 11. Juli 2003 reduziere ein Tunnel den Lärm an den Empfangspunkten EP 1 und 2 um 4 bis 16 dB(A).