Daraus sei zu folgern, dass der Lärmschutztunnel im Baubereich C nicht erforderlich sei. Aber selbst wenn - entgegen den klaren Vorgaben der Bau- und Zonenordnung der Stadt Luzern - auf die Werte der Lärmempfindlichkeitsstufe II abzustellen wäre, wären die einschlägigen Belastungsgrenzwerte beim Empfangspunkt EP 5 eingehalten. Denn in der Lärmempfindlichkeitsstufe II betrage der Immissionsgrenzwert 60 dB(A) am Tag und 50 dB(A) in der Nacht. Die Unterscheidung des Immissionsgrenzwertes erreiche somit 7 bis 7.4 dB(A) während des Tages bzw. 6.6 bis 7 dB(A) in der Nacht. Nicht einmal in Bezug auf die Planungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II ergäben sich Probleme.