Überdies gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die rechtsanwendenden Behörden bei bestehenden Anlagen einen weniger strengen Massstab anlegen würden als bei Neuanlagen. Im vorliegenden Fall werde dem Vorsorgeprinzip bereits dadurch Beachtung geschenkt, als die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien. Nach Auffassung des Beschwerdeführers diene der von ihm verlangte Lärmschutztunnel der Eindämmung der Lärmbelastung im Gebiet Schönbühlhügel. Die im Gutachten der Planteam GHS AG vom 11. Juni 2003 erwähnten Empfangspunkte EP 1 und 2 lägen gemäss Zonenplan der Stadt Luzern in der Wohn- und Geschäftszone bzw. in der Wohnanteilzone. In dieser Zone gelte die Lärmempfindlichkeit III.