Das auf Neuanlagen anwendbare Erfordernis, wonach die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht übersteigen dürften, entfalle bei unwesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen ganz. Bei wesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen seien die Lärmimmissionen so weit zu begrenzen, als die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden könnten. Überdies gebiete der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die rechtsanwendenden Behörden bei bestehenden Anlagen einen weniger strengen Massstab anlegen würden als bei Neuanlagen.