Die Umgestaltung der Parkraumverhältnisse im Zuge der Erweiterung des EZ Schönbühl sei folglich als Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV zu qualifizieren. Bei der Änderung bestehender Anlagen seien die Lärmimmissionen der neuen oder geänderten Anlageteile nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde nur soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sei. Das auf Neuanlagen anwendbare Erfordernis, wonach die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht übersteigen dürften, entfalle bei unwesentlichen Änderungen bestehender ortsfester Anlagen ganz.