Massnahmen zur Lärmbekämpfung, welche die Lärmbelastung unter die Planungswerte zu senken hätten, dürften nur verlangt werden, falls mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte. Im vorliegenden Fall sei darüber hinaus die Besonderheit zu beachten, dass das EZ Schönbühl und das Parkierungsangebot seit 1967 beständen. Die Umgestaltung der Parkraumverhältnisse im Zuge der Erweiterung des EZ Schönbühl sei folglich als Änderung einer bestehenden ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 Abs. 1 LSV zu qualifizieren.