So genannte "Bagatellimmissionen" blieben vom Vorsorgeprinzip unberührt. Im Bereich des Lärmschutzes hätten die Behörden Massnahmen bei neuen Anlagen nur in Erwägung zu ziehen, wenn die einschlägigen Planungswerte überschritten seien. Die Planungswerte hätten als Ausdruck der gewünschten Vorsorge zu gelten, wobei bei Beachtung der Planungswerte grundsätzlich Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung bestehe. Massnahmen zur Lärmbekämpfung, welche die Lärmbelastung unter die Planungswerte zu senken hätten, dürften nur verlangt werden, falls mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte.