Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen entgegen, im Rahmen der Umsetzung des in Art. 11 Abs. 2 USG verankerten Vorsorgeprinzips stehe der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Verwaltungsgericht habe sich deswegen bei der Überprüfung zurückzuhalten. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz ihr Ermessen rechtmässig und sachgerecht ausgeübt. Einen absoluten Anspruch auf Ruhe gebe es auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips im Bereich des Lärmschutzes nicht. Nicht jeglicher Lärm müsse völlig untersagt werden. Vielmehr seien geringe, nicht erhebliche Störungen hinzunehmen. So genannte "Bagatellimmissionen" blieben vom Vorsorgeprinzip unberührt.