Damit sei gleichsam rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die im Baubereich C vorgesehenen Massnahmen auch wirtschaftlich tragbar seien. Sie seien deshalb zu verfügen, obschon der Vertreter der Beschwerdegegnerin im Genehmigungsverfahren die Streichung des Baubereichs C beantragt habe. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit bleibe kein Raum. Das Verhältnismässigkeitsprinzip beschlage das Verhältnis staatlicher Eingriffe gegenüber dem Bürger. Nachdem sich die Parteien aber über die zu treffenden Massnahmen geeinigt hätten, könne dieser Grundsatz nicht angerufen werden. b) Die Beschwerdegegnerin hält im Wesentlichen entgegen, im Rahmen der Umsetzung des in Art.