Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hätten sich über die Kostentragung dieser Massnahmen bereits im Vertrag vom 20. Juli 2002 geeinigt. Danach sei die Erstellung der Nordwand gemäss Ziffer VI/1.3 des Vertrags Sache der Beschwerdegegnerin, während der Beschwerdeführer selbst die Kosten für die Überdachung übernehme. Es sei kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer entsprechende Aufwendungen tätigen würde, wenn er nicht überzeugt wäre, dass dadurch eine Verbesserung der Lärmsituation erreicht werden könne. Damit sei gleichsam rechtsgenüglich nachgewiesen, dass die im Baubereich C vorgesehenen Massnahmen auch wirtschaftlich tragbar seien.