Aus den Unterlagen ergebe sich somit, dass die im Baubereich C geplanten Bauten eine erhebliche Verminderung des Lärms zu Gunsten der vorgesehenen nahen Wohnblöcke bewirken würden. - Nach dem Vorsorgeprinzip seien nun aber Massnahmen zu verfügen, wenn sie technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar seien. Technisch seien die Anlagen im Baubereich C ohne Weiteres realisierbar. Ein betrieblicher Nachteil entstehe daraus nicht. Über die wirtschaftlichen Konsequenzen habe sich der Stadtrat nicht ausgelassen. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hätten sich über die Kostentragung dieser Massnahmen bereits im Vertrag vom 20. Juli 2002 geeinigt.