Die Auffassung des Amtes, wonach man sich zufrieden geben könne, sobald die Planungswerte unterschritten seien, widerspreche allerdings dem Vorsorgeprinzip. Der Stadtrat hätte sich also nicht auf die Berichte des AfU stützen dürfen. Auch die Beraterin des Beschwerdeführers habe sich zur Lärmschutzwand bzw. zum Lärmschutztunnel wiederholt geäussert. Sie habe darauf hingewiesen, dass nachts grundsätzlich alle Geräusche als besonders störend gelten würden, insbesondere sehr laute und/oder impulshaltige Geräusche. Solche Geräusche seien in der Regel über grössere Distanzen wahrnehmbar. Die Expertin habe das Vorbeifahren von Lastwagen als mässig störend bezeichnet.