Die kantonale Fachstelle habe diese Auffassung vertreten, weil an den Empfangspunkten im Gebiet Hügel die Planungswerte gemäss Empfindlichkeitsstufe II tags und nachts ohne Schallschutzwand bzw. Schallschutztunnel um mehr als 3 dB(A) unterschritten seien. Nach deren Beurteilung gebe es deswegen keine Notwendigkeit, auf den strittigen Massnahmen zu bestehen. Im Ergebnis der gleiche Hinweis finde sich in Ziffer 3 der Stellungnahme des AfU vom 24. November 2003, die gestützt auf die Auflage vom 15. Oktober 2003 erfolgt sei. Die Auffassung des Amtes, wonach man sich zufrieden geben könne, sobald die Planungswerte unterschritten seien, widerspreche allerdings dem Vorsorgeprinzip.