In diesem Bereich sei damals noch kein Empfangspunkt vorgesehen gewesen. In der Stellungnahme zu nachträglichen Lärmschutzmassnahmen vom 6. August 2003 habe das damals noch so genannte AfU unter Ziffer 3 ausgeführt, mit Blick auf das Kriterium der Vorsorge sollte eine Massnahme mindestens dann noch auf Wirksamkeit und Tragbarkeit evaluiert werden, wenn ohne diese die Planungswerte überschritten würden. Die kantonale Fachstelle habe diese Auffassung vertreten, weil an den Empfangspunkten im Gebiet Hügel die Planungswerte gemäss Empfindlichkeitsstufe II tags und nachts ohne Schallschutzwand bzw. Schallschutztunnel um mehr als 3 dB(A) unterschritten seien.