Ziel sei es, die Umweltbelastung möglichst weit unter der Schwelle der Schädlichkeit und Lästigkeit zu halten. Im Zweifelsfall sei der Schwellenwert mit Blick auf den Aspekt der Vorsorge tief anzusetzen. Die Vorinstanz habe sich bei ihrem Entscheid auf das AfU gestützt. Die Amtsstelle habe in ihrem provisorischen Prüfbericht vom 14. Juni 2002 (S. 6) festgehalten, dass die Zunahme der Lärmimmissionen nach der EZ-Erweiterung an allen Empfangspunkten nicht wahrnehmbar sein dürfe. Damals sei dem AfU aber kaum bekannt gewesen, dass auf der Restfläche - in einem Abstand von rund 40 m - ein Wohnblock geplant gewesen sei. In diesem Bereich sei damals noch kein Empfangspunkt vorgesehen gewesen.