Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt den abweichenden Standpunkt vertritt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet. 4.- a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ungeachtet der bestehenden Umweltbelastung seien die Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sei. Emissionen seien somit möglichst an der Quelle zu begrenzen. Emissionsbegrenzungen seien nicht erst zu verlangen, wenn es für Menschen, Tiere und Pflanzen gefährlich werde. Ziel sei es, die Umweltbelastung möglichst weit unter der Schwelle der Schädlichkeit und Lästigkeit zu halten.