Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es mit Bezug auf die Vereinbarung vom 20. Juli 2002 mit der Feststellung sein Bewenden, dass diese als zivilrechtlich gilt. Indem es die Vorinstanz im Rahmen der Beurteilung der Einsprache gegen den Gestaltungsplan abgelehnt hat, den Streit über die Tragweite der Vereinbarung zwischen den Parteien zu überprüfen und zu beurteilen, kann ihr nach dem Gesagten keine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Punkt den abweichenden Standpunkt vertritt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.