68, S. 312). Verträge unter Privaten unterstehen nur dann dem Verwaltungsrecht, wenn einer der beiden Privatpersonen eine öffentliche Aufgabe übertragen worden ist und zu diesem Gegenstand ein Vertrag abgeschlossen wird (Mächler, a.a.O., Rz. 70, S. 313 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine derartige Konstellation steht hier aber nicht zur Debatte. Bei dieser Sach- und Rechtslage hat es mit Bezug auf die Vereinbarung vom 20. Juli 2002 mit der Feststellung sein Bewenden, dass diese als zivilrechtlich gilt.