Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ein derartiger Vertrag ist prozessual betrachtet nicht anders zu qualifizieren als etwa ein Vergleich zwischen einem Nachbarn und einem Bauherrn über eine Landabtretung, damit dieser beispielsweise einen ausreichenden Grenzabstand oder eine hinreichende Ausnützung ausweisen kann. Ähnlich verhält es sich, wenn bspw. ein Nachbar eine Dienstbarkeit mit dem Inhalt einräumt, eine bestimmte Höhenbegrenzung nicht zu überschreiten (vgl. Mächler, Vertrag und Verwaltungsrechtspflege, Zürich 2005, Rz. 68, S. 312).