SRL Nr. 736). Die Vorinstanz erachtet den Inhalt der vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Vereinbarung vom 20. Juli 2002 zwischen den Parteien mit Bezug auf den strittigen Lärmschutztunnel und dessen Finanzierung als zivilrechtlich, sodass die Auseinandersetzung zwischen den Vertragsparteien hierüber nach Massgabe der wiedergegebenen Rechtslage vor dem Zivilrichter auszutragen sei. Dieser Auffassung ist zuzustimmen.