Anfechtungsgegenstand ist der Beschluss des Stadtrates vom 4. Februar 2004, mit welchem die Vorinstanz (u.a.) die öffentlich-rechtlichen Einsprachen gegen den Gestaltungsplan G 305 Schönbühl beurteilte (§ 78 Abs. 3 PBG). Weiter ist festzuhalten, dass die Genehmigungsbehörde Einsprecherinnen und Einsprecher mit sogenannten "privatrechtlichen Einsprachen" an den Zivilrichter verweisen kann, was die Verfahrensbeteiligten, soweit ersichtlich, im Ansatz nicht in Frage stellen (§ 7 der Planungs- und Bauverordnung vom 27.11.2001; SRL Nr. 736).