Es gehe nicht an, die öffentlich-rechtlichen Belange mit Bezug auf den Lärmschutz mit Hilfe einer privatrechtlichen Vereinbarung - für die Behörden bindend - zu durchbrechen. b) Anfechtungsgegenstand ist der Beschluss des Stadtrates vom 4. Februar 2004, mit welchem die Vorinstanz (u.a.) die öffentlich-rechtlichen Einsprachen gegen den Gestaltungsplan G 305 Schönbühl beurteilte (§ 78 Abs. 3 PBG).