Diese Vereinbarung sei indes privatrechtlicher Natur und werfe darüber hinaus in vielfältiger Hinsicht Fragen auf. Die Vertragsbestimmungen über den Schallschutztunnel sowie die Beteiligung der Vertragsparteien an dessen Kosten habe mit den hier zu beurteilenden Problemen und insbesondere mit den zur Diskussion stehenden öffentlich-rechtlichen Grundsätzen der Verhältnismässigkeit und wirtschaftlichen Tragbarkeit nichts zu tun. Es gehe nicht an, die öffentlich-rechtlichen Belange mit Bezug auf den Lärmschutz mit Hilfe einer privatrechtlichen Vereinbarung - für die Behörden bindend - zu durchbrechen.