Dagegen richte sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er (der Beschwerdeführer) vertrete die Auffassung, dass die Beurteilung des Stadtrates in diesem Punkt gegen das USG und die LSV verstosse. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2004 räumte die Beschwerdegegnerin ein, sie habe mit dem Beschwerdeführer am 20. Juli 2002 einen Vertrag geschlossen, der unter anderem die Beteiligung des Beschwerdeführers an den Kosten für die Erstellung eines Schallschutztunnels zum Gegenstand gehabt habe. Diese Vereinbarung sei indes privatrechtlicher Natur und werfe darüber hinaus in vielfältiger Hinsicht Fragen auf.