Nach der Einspracheverhandlung vom 22. September 2003 sei es zu einer weiteren Auflage des Gestaltungsplanes u.a. mit dem Baubereich C gekommen. Wie dem angefochtenen Entscheid entnommen werden könne, habe Rudolf von Schumacher für die Beschwerdegegnerin - in vertragswidriger Weise - gegenüber dem Stadtrat die Erklärung abgegeben, der Baubereich C sei nicht notwendig, worauf der Stadtrat diesen Baubereich aus dem Gestaltungsplan gestrichen habe, nachdem das AfU eine Schallschutzmauer bzw. ein Schallschutztunnel aus Sicht der LSV nicht als notwendig erachtet habe. Dagegen richte sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde.