In diese Verhandlungen und Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht einbezogen worden. Anlässlich der ersten Auflage des Gestaltungsplanes G 305 habe er vielmehr festgestellt, dass die im Vertrag vom 20. Juli 2002 vorgesehenen Schallschutzmassnahmen nicht in die Pläne Eingang gefunden hätten. Am 24. März 2003 habe er dagegen Einsprache erhoben. Nach der Einspracheverhandlung vom 22. September 2003 sei es zu einer weiteren Auflage des Gestaltungsplanes u.a. mit dem Baubereich C gekommen.