- Wohl sei man sich bewusst, dass eine Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zivilrechtlicher Natur und daher nicht vor Verwaltungsgericht zu führen sei. Es sei aber zu beachten, dass die Vereinbarung Auswirkungen auf die Beurteilung des Gestaltungsplanes zeitige, namentlich im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 USG sowie Art. 7 ff. der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid die Vorgeschichte des Gestaltungsplanes G 305 dargelegt. In diese Verhandlungen und Abklärungen sei der Beschwerdeführer nicht einbezogen worden.