Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der erwähnten Grundstücke, welche unmittelbar nördlich an das Areal des EZ Schönbühl grenzten. Auf diesen Grundstücken, die mit "Schönbühlhügel" bezeichnet würden, werde ein Gestaltungsplan für eine Mehrfamilienhausüberbauung erarbeitet. U.a. sei ein hoher Wohnblock ca. 40 m nördlich des Baubereiches C ("Tunnel" gemäss Vertragsbestimmung VI/1.3 und 2) vorgesehen. Die erwähnte Vereinbarung vom 20. Juli 2002 sei samt Planbeilagen im "Vorverfahren" eingereicht worden. - Wohl sei man sich bewusst, dass eine Auseinandersetzung über die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung zivilrechtlicher Natur und daher nicht vor Verwaltungsgericht zu führen sei.