Unter Ziffer VI/2 habe die Schönbühl Immobilien AG verschiedenen Grundeigentümern die Überdachung der Zufahrt zum Fussgängerübergang auf ihre Kosten zugesichert. Dabei habe sich die Schönbühl Immobilien AG verpflichtet, im Rahmen der laufenden Ausbauplanung des EZ Schönbühl sicherzustellen, dass die erforderlichen Bewilligungen hiezu auch erteilt würden. Die erwähnte Überdachung beziehe sich auf die horizontale Überdeckung der Zufahrt hinter der unter Ziffer 1.3 erwähnten Mauer. Der Beschwerdeführer sei Eigentümer der erwähnten Grundstücke, welche unmittelbar nördlich an das Areal des EZ Schönbühl grenzten.