Dieser Vertrag bilde die Grundlage für die Erweiterung des EZ Schönbühl. Im Hinblick auf die Nutzung des EZ habe er von seinem Grundstück die Nutzung einer Ladenfläche von 1'325 m2 ab dem Grundstück Nr. 3592 auf das Grundstück Nr. 3470 der Schönbühl Immobilien AG übertragen. Ohne diesen "Nutzungstransport" wäre eine Erweiterung der Ladenfläche des EZ Schönbühl aufgrund der bestehenden Gesetzgebung nicht möglich gewesen. Ein "optimaler Lärmschutz" - namentlich mit Bezug auf die nördlich und nordwestlich liegenden Grundstücke - sei Bedingung für die erwähnte Vereinbarung gewesen. Die Aspekte des Immissionsschutzes fänden sich in Ziffer VI der Vereinbarung vom 20. Juli 2002.