1 EMRK in den innerstaatlichen (Rechtsmittel-)Verfahren Auswirkungen zeitigen wird. Im Lichte dieser Überlegungen wird auch inskünftig der Anspruch auf die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung in einem vergleichbaren Verfahren verneint werden müssen. 3.- a) In materieller Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf eine öffentlich beurkundete privatrechtliche Vereinbarung, die er mit der Beschwerdegegnerin am 20. Juli 2002 abgeschlossen habe. Dieser Vertrag bilde die Grundlage für die Erweiterung des EZ Schönbühl.