Mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls Nr. 14 wird der EGMR nach Massgabe von Art. 35 Abs. 3 EMRK in besonderer Weise die Befugnis erhalten, eine Individualbeschwerde generell für unzulässig zu erklären, falls es einem Beschwerdeführer nicht gelingt darzutun, dass er mit der Individualbeschwerde einen für ihn "bedeutsamen Nachteil" abzuwenden trachtet (vgl. Art. 12 des Zusatzprotokolls). Es ist nahe liegend, dass das Zusatzprotokoll Nr. 14 nach dessen Inkraftsetzung auch auf die Praxis zu den Verfahrensgarantien gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK in den innerstaatlichen (Rechtsmittel-)Verfahren Auswirkungen zeitigen wird.