AJP 2006 S. 870 ff., insbes. S. 872 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Sach- und Rechtslage kann auf die Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, ohne dass dadurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt wird (BGE 128 I 63). Nur am Rande sei angemerkt, dass die Vertragsparteien der EMRK im Jahre 2004 das Zusatzprotokoll Nr. 14 verabschiedet haben, das diverse Vereinfachungen des Verfahrens vor dem EGMR umsetzen wird (Kälin/Künzli, a.a.O., S. 225). Mit dem Inkrafttreten dieses Zusatzprotokolls Nr. 14 wird der EGMR nach Massgabe von Art.