Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer insbesondere keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass er damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt (Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Basel/Genf/München 2005, Ziff. 6 zu Art. 35 EMRK, S. 226). Abgesehen davon zielt Art. 11 Abs. 2 USG auf die Beurteilung technischer, betrieblicher und wirtschaftlicher Aspekte ab. Ob solche Gesichtspunkte einer öffentlichen Verhandlung zugänglich sind, kann unter diesen Umständen offen bleiben (dazu: EGMR-Urteil Luginbühl c. Schweiz vom 17.1.2006 [N 42756/02]; ferner die Bemerkungen dazu in: AJP 2006 S. 870 ff.