Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR - unabhängig von der Ausgestaltung des nationalen Rechts - zu bejahen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ernsthafte Auswirkungen für die Gesundheit oder körperliche Integrität zu befürchten wären. Die vom Beschwerdeführer zur Diskussion gestellten Überlegungen zielen, wie angetönt, nicht auf die Einhaltung von Garantien der EMRK. Mit seiner Argumentation vermag der Beschwerdeführer insbesondere keine individuelle Betroffenheit darzutun, die erkennen lässt, dass er damit eine Verletzung eines durch die EMRK gewährten Rechts verfolgt (Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, Basel/Genf/München 2005, Ziff.