Mit seiner Beschwerde will er im Ergebnis vielmehr erreichen, dass die mit dem Betrieb des EZ Schönbühl einher gehenden Lärmbelastungen - ungeachtet der massgeblichen Grenzwerte für Lärmbelastungen - gestützt auf das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. In diesem Kontext stellt er sich auf den Standpunkt, mit dem Einhalten der massgeblichen Grenzwerte könne man sich nicht zufrieden geben, ohne darzutun, inwiefern sich weitergehende Massnahmen günstig auf seinen persönlichen Schutz auszuwirken vermöchten. c) Die Anwendbarkeit von Art.