Indes vertritt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen derartigen Standpunkt. Mit seiner Beschwerde will er im Ergebnis vielmehr erreichen, dass die mit dem Betrieb des EZ Schönbühl einher gehenden Lärmbelastungen - ungeachtet der massgeblichen Grenzwerte für Lärmbelastungen - gestützt auf das in Art. 11 Abs. 2 USG verankerte Vorsorgeprinzip so weit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.