Soweit es um den Schutz vor schädlichen oder lästigen Immissionen geht, dient die Emissionsbegrenzung nicht nur dem öffentlichen Interesse am Umweltschutz, sondern bezweckt auch den Schutz der Personen, die im näheren Umkreis der emittierenden Anlagen wohnen. Art. 6 EMRK kann ins Blickfeld geraten, sobald ein Beschwerdeführer geltend macht, Immissionsgrenzwerte seien auf seinen Grundstücken überschritten. Indes vertritt der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keinen derartigen Standpunkt.