Entsprechende Normen umschreiben den Umfang der Nutzungsrechte des Nachbarn. Werden solche Normen verletzt, wird der Nachbar somit in seinen "civil rights" im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK berührt und kann sich auf diese Bestimmung berufen (BGE 128 I 61 Erw. 2a/bb mit Hinweisen). Nicht anwendbar ist dagegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK, wenn lediglich die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen verfolgt wird (Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar, 2. Aufl., Kehl am Rhein 1996, S. 191). b) Wie im Rahmen der materiellen Beurteilung näher darzulegen sein wird, dreht sich die Streitsache zur Hauptsache um Umweltrecht, konkreter um Immissionen im Bereich des Lärms.