SR 0.101) auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge nicht anwendbar ist. Nach Massgabe dieser Bestimmung hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen in billiger Weise öffentlich von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gehört wird. In seiner Rechtsprechung bejaht das Bundesgericht das Vorliegen von "zivilrechtlichen" Ansprüchen im Sinne von Art. 6 EMRK im Bau- und Planungsrecht, wenn ein Nachbar die Verletzung von Normen geltend macht, die auch seinem Schutz dienen. Entsprechende Normen umschreiben den Umfang der Nutzungsrechte des Nachbarn.