Aufgrund der Korrespondenz zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (dazu: BGE 125 II 426 Erw. 4f). Die Frage nach einem stillschweigenden Verzicht auf die Durchführung der öffentlichen Verhandlung kann indes hier offen gelassen werden, zumal, wie darzulegen sein wird, Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) auf die Behandlung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge nicht anwendbar ist.