Ob er allerdings an einem entsprechenden Antrag festhalte, werde er dem Verwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten mitteilen. In einer weiteren Eingabe vom 8. November 2004 erinnerte er daran, eine öffentliche Verhandlung verlangt zu haben. Die Rückfrage des Verwaltungsgerichts, ob der Beschwerdeführer am Antrag auf eine öffentliche Verhandlung festhalte, blieb unbeantwortet. a) Aufgrund der Korrespondenz zwischen dem Gericht und dem Beschwerdeführer kann nicht zweifelsfrei davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe stillschweigend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (dazu: BGE 125 II 426 Erw.