Als Eigentümer von Nachbargrundstücken ist er - vorbehaltlich einer anderweitigen Beurteilung bezüglich einzelner Rügepunkte - grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert. e) Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gemäss § 107 VRG in Verbindung mit §§ 130 und 133 VRG sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2.- In verfahrensrechtlicher Hinsicht spricht der Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 6. September 2004 erstmals eine öffentliche Verhandlung an. Ob er allerdings an einem entsprechenden Antrag festhalte, werde er dem Verwaltungsgericht nach Einsicht in die Akten mitteilen.