Dabei pflegt das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 lit. a PBG praxisgemäss nicht generell, sondern rügespezifisch, d.h. für jeden Einwand gesondert, zu beurteilen (grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 19 mit zahlreichen Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). A ist Eigentümer benachbarter Grundstücke, welche nördlich an das Areal des im Streit liegenden EZ grenzen. Als Eigentümer von Nachbargrundstücken ist er - vorbehaltlich einer anderweitigen Beurteilung bezüglich einzelner Rügepunkte - grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert.