Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis. Bei Bauprojekten muss die besondere Beziehungsnähe vorab in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 125 II 15 f., 120 Ib 62 Erw. 1c mit Hinweisen). Entscheidend für die Ausdehnung der Beschwerdebefugnis bleiben demnach jeweils die konkreten Auswirkungen des zur Diskussion stehenden besonderen Falles. Dabei pflegt das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzinteresse im Bereich von § 207 Abs. 1 lit.