Demgegenüber bildet die Begründung des Beschwerdeantrags nicht Bestandteil des Streitgegenstandes. Allerdings kann die Begründung als "Hilfsmittel" im Hinblick auf die Konkretisierung der aufgestellten Rechtsfolgebehauptung beigezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 87, S. 322). Ein Rückgriff auf die Beschwerdebegründung fällt insbesondere in Betracht, wo die Anträge der beschwerdeführenden Partei weit gefasst sind. In solchen Fällen müssen die Rechtsbegehren denn auch im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 14 zu Art. 25;