BG-Urteil 2A.121/2004 vom 16.3.2005, Erw. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901, S. 173). Was Gegenstand der Streitsache ist und inwieweit ein Rechtsverhältnis überhaupt im Streit liegt, bestimmt sich nach dem Beschwerdeantrag bzw. der darin enthaltenen Rechtsfolgebehauptung (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 86, S. 321). Demgegenüber bildet die Begründung des Beschwerdeantrags nicht Bestandteil des Streitgegenstandes.