Hinzuweisen ist in diesem Kontext ferner auf den Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bezieht sich dieser auf das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind nur identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b; BG-Urteil 2A.121/2004 vom 16.3.2005, Erw.